Gesetze / Erschwerniszulagenverordnung

EZulV 1976

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen

Beamte und Soldaten erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie

1.
zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2.
im Kalendermonat mindestens 5 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten.

Dienst zu wechselnden Zeiten wird geleistet, wenn mindestens viermal im Kalendermonat die Differenz zwischen den Anfangsuhrzeiten zweier Dienste mindestens 7 und höchstens 17 Stunden beträgt. Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift.

§ 17 § 17b